Satzung für die KG Rot-Gold Laar 1950 e.V.
(Stand: Mai 2007)
§1
Die Gesellschaft führt den Namen „Karnevalsgesellschaft Rot-Gold Laar 1950 e.V.“. Die Vereinsfarben sind ROT-GOLD und gelten für die ganze Gesellschaft.
§2
Die Karnevalsgesellschaft Rot-Gold Laar 1950 e.V. mit Sitz in Duisburg-Laar verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Pflege und Förderung des rheinischen Karnevals als heimatliches und traditionelles Brauchtum.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) den Schutz des Karnevals vor sittlich minderwertigen und anderen artfremden Einflüssen, sowie
b) die Organisation und Durchführung von karnevalistischen Veranstaltungen im Ortsteil Laar
§3
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
§5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§6
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die „Katholische Junge Gemeinde“ St. Ewaldi Duisburg-Laar.
§7
Mitglied der Gesellschaft kann jeder Mann und jede Frau ohne Rücksicht auf Stand und Beruf werden, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben (Jugendliche siehe §18). Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen und Ehrenmitgliedern sowie Senatoren. Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um die Gesellschaft oder um die Sache des Karnevals verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern und Senatoren ernannt werden. Die Ehrenmitglieder und Senatoren haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Von einer Beitragszahlung sind sie befreit.
§8
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand eine schriftliche Beitritterklärung zu richten. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen und er ist nicht verpflichtet, dem Ersuchenden die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben. Mit der Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand verpflichtet sich das Mitglied zur Anerkennung der Satzung. Es sind eine Aufnahmegebühr plus Beitrag vom Tage der Aufnahme bis zum Jahresende zu entrichten. Hinzu kommt eine jährliche Pauschale für eine Unfallversicherung. Aufnahmegebühr und Monatsbeitrag werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Über die Pauschale informiert der Vorstand ebenfalls jährlich.
§9
Der Ausschluss eines Mitglieds aus der Gesellschaft kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn es
a) in grober Weise das Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit schädigt,
b) in grober Weise gegen die Gesellschaftsinteressen verstößt und
c) 2 Jahre beitragsrückständig ist.
§10
Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Alle Rechte und Pflichten gegenüber der Gesellschaft erlöschen. Beiträge sind bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen.
§11
Organe der Gesellschaft sind
a) der geschäftsführende Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
§12
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem 1. und 2. Geschäftsführer. Zur Vertretung der Gesellschaft sind jeweils 2 Personen von ihnen berechtigt (§26 BGB). Dabei sind sich die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands im Innenverhältnis darüber einig, dass der Vizepräsident und der 2. Geschäftsführer nur für den Fall handeln dürfen, wenn der Präsident bzw. der 1. Geschäftsführer wegen Abwesenheit oder Erkrankung zu handeln nicht in der Lage sind.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem 1. und 2. Geschäftsführer, dem 1. und 2. Schatzmeister, dem 1. und 2. Schriftführer und 4 Beisitzern. Der Vorstand wird durch Beschluss der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ihr Amt erlischt mit der jeweiligen Jahreshauptversammlung.
Die 2 Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung gewählt mit der Maßgabe, dass jeweils nach 2 Jahren der 1. Kassenprüfer ausscheidet und ein neuer Kassenprüfer gewählt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte des Vorstandes bei der Sitzung anwesend ist. Bei Beschlüssen über Fragen der Geschäftsführung muss jedoch ein Geschäftsführer und bei Beschlüssen über geldliche Fragen ein Schatzmeister anwesend sein. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten in Fragen der Repräsentation und die des Geschäftsführers in Fragen geschäftlicher Belange den Ausschlag. Dem Vorstand obliegt die gesamte Leitung der Gesellschaft.
Der Schatzmeister trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Er hat dem Vorstand bei Bedarf über die Kassenlage zu berichten. Weiterhin hat er den Kassenprüfern Einblick in die Kassenbücher sowie in die Kasse zu gewähren. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr vom 1.1. bis 31.12. des laufenden Jahres. Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Amt ergeben. Die Ämter des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des 1. und 2. Geschäftsführers und des 1. und 2. Schatzmeisters können nicht in einer Person vereinigt werden.
§13
Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen Empfang der Einberufung und dem Einladungstermin müssen mindestens 4 Wochen liegen. Anträge müssen schriftlich (mit Erläuterung) dem Vorstand mindestens 7 Tage vor dem Einladungstermin übergeben werden. Das Erscheinen aller Mitglieder wird gewünscht.
§14
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft ist die Anwesenheit von 2/3 der Gesellschaftsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung derselben Tagesordnung einzuberufen. Eine Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (siehe §15 Absatz 5) zu erhalten. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Gesellschafter beschlussfähig. Versammlungsbeschlüsse sind zu protokollieren, vom Schriftführer und der Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
Regelmäßige Beratungen und Beschlussfassungen sind
a) Bericht der letzten Jahreshauptversammlung
b) Geschäfts- und Kassenbericht
c) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
d) Festsetzung von Beiträgen und Aufnahmegebühr
§15
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks der Gesellschaft (§2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft (§41 BGB) ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§16
Die aktiven Mitglieder verpflichten sich an allen Veranstaltungen, sowie dafür erforderlich werdenden Proben teilzunehmen. Das Auftreten einzelner oder mehrerer Mitglieder bei anderen Veranstaltungen ist, um eine Überschneidung zu vermeiden, mit dem Vorstand abzustimmen. Eigene Veranstaltungen gehen in jedem Fall vor.
§17
Die mit dem Kapital der Gesellschaft angeschafften Gegenstände, wie Mützen, Uniformen, Musikinstrumente usw. bleiben Eigentum der Gesellschaft. Für die ordnungsgemäße Behandlung dieser Gegenstände ist der jeweilige Benutzer verantwortlich und haftet für fahrlässig verursachten Schaden.
§18
Jugendliche haben ab 16 Jahren Vollmitgliedschaft. Die Mitgliedsbeiträge für Jugendliche werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei Veranstaltungen ist in jedem Fall das Jugendschutzgesetz zu beachten.
§19
Die Satzungen sind nach Zustimmung der Mitgliederversammlung ab 12.12.1991 gültig.